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   LG Köln, 28.12.2020 - 15 O 392/19   

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LG Köln, 28.12.2020 - 15 O 392/19 (https://dejure.org/2020,85511)
LG Köln, Entscheidung vom 28.12.2020 - 15 O 392/19 (https://dejure.org/2020,85511)
LG Köln, Entscheidung vom 28. Dezember 2020 - 15 O 392/19 (https://dejure.org/2020,85511)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • OLG Koblenz, 21.10.2019 - 12 U 246/19

    Schadensersatz aus Delikt im Zusammenhang mit dem Abgas-Skandal bezüglich eines

    Auszug aus LG Köln, 28.12.2020 - 15 O 392/19
    Dabei ist in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, dass das Ausstatten eines PKW mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung und das anschließende Inverkehrbringen (lassen) die Voraussetzungen eines sittenwidrigen Verhaltens erfüllen kann (vgl. dazu OLG Köln, Urteil 03.01.2019, 18 U 70/18; OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.2019 - 12 U 246/19).

    Schließlich zeigt auch die in der Literatur betriebene erhebliche Begründungsaufwand, dass keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben ist, gegen welche die Beklagte zu 2) bewusst verstoßen hätte (OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.2019 - 12 U 246/19 mwN).

    Sobald die in ihrer juristischen Einkleidung behauptete Tatsache von der Gegenseite bestritten wird, bedarf es auch hier der Darlegung tatsächlicher Umstände, die den Rechtsbegriff ausfüllen (OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.2019 - 12 U 246/19; vgl. im einzelnen Dölling, Die Voraussetzungen der Beweiserhebung im Zivilprozess, NJW 2013, 3121, 3123 m. w. N. aus der Rechtsprechung des BGH; OLG München, Beschluss vom 29.8.2019 - 8 U 1449/19).

    Gemessen an diesen Maßstäben stellt die aufgestellte Behauptung des Klägers, sein Fahrzeug enthalte weitere rechtswidrige Funktionen eine reine Rechtsbehauptung dar, da es an Vortrag unter die VO (EG) 715/2007 subsumtionsfähiger Tatsachen fehlt (vgl. hierzu auch OLG München, Beschl. v. 29.08.2019 - 8 U 1449/19; OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.2019 - 12 U 246/19).

    Anderes ergibt sich weder aus der Gesetzesformulierung noch aus ihrer Begründung (OLG München, Beschl. v. 29.8.2019 - 8 U 1449/19; OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.2019 - 12 U 246/19 mwN).

    Wollte man dies anders sehen, würde man eine Klagepartei in mit den Grundsätzen der deutschen Zivilprozessordnung schwerlich vereinbarer Weise von den Erfordernissen jeglichen schlüssigen Sachvortrags entbinden (OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.2019 - 12 U 246/19 mwN; so auch OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019 - 3 U 148/18, Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 29.8.2019 - 8 U 1449/19).

    Soweit es bisher keine öffentlich zugänglichen Erkenntnisse zum konkreten Motor gibt, müsste er gegebenenfalls zu seinem bloßen Verdacht zunächst ein Privatgutachten einholen (OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.2019 - 12 U 246/19; OLG München, Beschl. v. 29.08.2019 - U 1449/19).

    Zumindest hat der Kläger konkret darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen, dass (1.) im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein Konstruktionsteil vorhanden ist (dabei kann es sich selbstverständlich auch um eine Software handeln), dass (2.) in bestimmten, konkret darzulegenden Umwelt- oder Fahrsituationen etc. im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EG VO die Abgasreinigung abschaltet, und dass (3.) diese nicht notwendig ist um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten (OLG München, Beschluss vom 29.8.2019 - 8 U 1449/19; OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.2019 - 12 U 246/19).

  • OLG München, 29.08.2019 - 8 U 1449/19

    Versuch der Ausweitung des Dieselskandals auf andere Hersteller - hier: BMW

    Auszug aus LG Köln, 28.12.2020 - 15 O 392/19
    Sobald die in ihrer juristischen Einkleidung behauptete Tatsache von der Gegenseite bestritten wird, bedarf es auch hier der Darlegung tatsächlicher Umstände, die den Rechtsbegriff ausfüllen (OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.2019 - 12 U 246/19; vgl. im einzelnen Dölling, Die Voraussetzungen der Beweiserhebung im Zivilprozess, NJW 2013, 3121, 3123 m. w. N. aus der Rechtsprechung des BGH; OLG München, Beschluss vom 29.8.2019 - 8 U 1449/19).

    Gemessen an diesen Maßstäben stellt die aufgestellte Behauptung des Klägers, sein Fahrzeug enthalte weitere rechtswidrige Funktionen eine reine Rechtsbehauptung dar, da es an Vortrag unter die VO (EG) 715/2007 subsumtionsfähiger Tatsachen fehlt (vgl. hierzu auch OLG München, Beschl. v. 29.08.2019 - 8 U 1449/19; OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.2019 - 12 U 246/19).

    Anderes ergibt sich weder aus der Gesetzesformulierung noch aus ihrer Begründung (OLG München, Beschl. v. 29.8.2019 - 8 U 1449/19; OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.2019 - 12 U 246/19 mwN).

    Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis werde ein Beweisantrag unter solchen Umständen dann, wenn die beweispflichtige Partei Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, ohne wenigstens greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufzuzeigen (OLG München Beschl. v. 29.8.2019 - 8 U 1449/19; BAG, 12.9.2013 - 6 AZR 980/11, BeckRS 2013, 7..4786 Rn. 82; ähnlich BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - VI ZR 163/17; OLG Koblenz, Urteil v. 18.06.2019, Az.: 3 U 416/19, Rz. 32).

    Wollte man dies anders sehen, würde man eine Klagepartei in mit den Grundsätzen der deutschen Zivilprozessordnung schwerlich vereinbarer Weise von den Erfordernissen jeglichen schlüssigen Sachvortrags entbinden (OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.2019 - 12 U 246/19 mwN; so auch OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019 - 3 U 148/18, Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 29.8.2019 - 8 U 1449/19).

    Zumindest hat der Kläger konkret darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen, dass (1.) im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein Konstruktionsteil vorhanden ist (dabei kann es sich selbstverständlich auch um eine Software handeln), dass (2.) in bestimmten, konkret darzulegenden Umwelt- oder Fahrsituationen etc. im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EG VO die Abgasreinigung abschaltet, und dass (3.) diese nicht notwendig ist um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten (OLG München, Beschluss vom 29.8.2019 - 8 U 1449/19; OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.2019 - 12 U 246/19).

  • LG Deggendorf, 05.12.2019 - 32 O 274/19

    Kein Schadensersatzanspruch des Käufers eines VW Golf mit einem Dieselmotor der

    Auszug aus LG Köln, 28.12.2020 - 15 O 392/19
    Eine Sittenwidrigkeit kommt danach nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Stuttgart, Urt.. v. 30.07.2019 - 10 U 134/19; LG Deggendorf Urt. v. 5.12.2019 - 32 O 274/19).

    Dass auf Seiten der Beklagten zu 2) das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben vorhanden war, ist nicht ersichtlich (vgl. auch LG Deggendorf, Urt. v. 05.12.2019 - 32 O 274/19).

    Auf die ausführliche und überzeugende Begründung des LG Deggendorf wird insoweit Bezug genommen (Urt. v. 05.12.2019 - 32 O 274/19 - Rn. 28-37).

    Das Landgericht Deggendorf stellt überzeugend fest, dass die Norm nicht zwingend dahingehend auszulegen ist, dass Abschalteinrichtungen zum Motorschutz nur dann "notwendig" sein können, wenn keine andere konstruktive Lösung möglich ist, auch wenn diese erheblich teurer sein sollte (LG Deggendorf, Urt. v. 05.12.2019 - 32 O 274/19).

    Mit dem Wort "notwendig" werde lediglich klargestellt, dass die Abschalteinrichtung dem Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und dem sicheren Betrieb dienen muss und eine reine Zweckmäßigkeit nicht genügt, sondern sie dafür erforderlich sein muss (LG Deggendorf, Urt. v. 05.12.2019 - 32 O 274/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19).

    Weiter führt das Landgericht aus, dass wenn man Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 2007/715 nicht als Verpflichtung der Autohersteller ansehe, Motoren zu entwickeln, die nur im äußersten Notfall eine Abschalteinrichtung benötigen, sondern von seinem Sinn und Zweck her eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten der Autohersteller zum Schutz der von ihnen im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 2007/715 tatsächlich entwickelten und verwendeten Motoren, so erscheint die Annahme, es liege keine unzulässige Abschalteinrichtung vor, sogar mehr als nur gut vertretbar (LG Deggendorf, Urt. v. 05.12.2019 - 32 O 274/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19).

  • OLG Stuttgart, 30.07.2019 - 10 U 134/19

    Kauf eines vom "Diesel-Abgasskandal" betroffenen Gebrauchtfahrzeuges:

    Auszug aus LG Köln, 28.12.2020 - 15 O 392/19
    Eine Sittenwidrigkeit kommt danach nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Stuttgart, Urt.. v. 30.07.2019 - 10 U 134/19; LG Deggendorf Urt. v. 5.12.2019 - 32 O 274/19).

    Gegen eine solche Auslegung spreche der Aufbau des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 2007/715 sowie dessen Zweck (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19).

    Mit dem Wort "notwendig" werde lediglich klargestellt, dass die Abschalteinrichtung dem Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und dem sicheren Betrieb dienen muss und eine reine Zweckmäßigkeit nicht genügt, sondern sie dafür erforderlich sein muss (LG Deggendorf, Urt. v. 05.12.2019 - 32 O 274/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19).

    Weiter führt das Landgericht aus, dass wenn man Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 2007/715 nicht als Verpflichtung der Autohersteller ansehe, Motoren zu entwickeln, die nur im äußersten Notfall eine Abschalteinrichtung benötigen, sondern von seinem Sinn und Zweck her eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten der Autohersteller zum Schutz der von ihnen im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 2007/715 tatsächlich entwickelten und verwendeten Motoren, so erscheint die Annahme, es liege keine unzulässige Abschalteinrichtung vor, sogar mehr als nur gut vertretbar (LG Deggendorf, Urt. v. 05.12.2019 - 32 O 274/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19).

  • OLG Köln, 04.07.2019 - 3 U 148/18
    Auszug aus LG Köln, 28.12.2020 - 15 O 392/19
    Auch wenn - einmal unterstellt - hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen werden sollte, müsste eine möglicherweise falsche aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe in Betracht gezogen werden (OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18).

    Wollte man dies anders sehen, würde man eine Klagepartei in mit den Grundsätzen der deutschen Zivilprozessordnung schwerlich vereinbarer Weise von den Erfordernissen jeglichen schlüssigen Sachvortrags entbinden (OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.2019 - 12 U 246/19 mwN; so auch OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019 - 3 U 148/18, Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 29.8.2019 - 8 U 1449/19).

  • OLG München, 10.02.2020 - 3 U 7524/19

    Dieselskandal: Kein Schadensersatz wegen Thermofenster und Abschalteinrichtung

    Auszug aus LG Köln, 28.12.2020 - 15 O 392/19
    Bei einer die Abgasreinigung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei der Gesichtspunkte des Motors respektive Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt hatten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (OLG München, Beschluss vom 10.02.2020 - 3 U 7524/19).

    Wenn die Beklagte davon ausgeht, dass es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, dann ist dies zumindest gut vertretbar (vgl. OLG München, Beschluss vom 10.02.2020 - 3 U 7524/19).

  • BGH, 20.11.2012 - VI ZR 268/11

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Persönliche Haftung des Geschäftsführers

    Auszug aus LG Köln, 28.12.2020 - 15 O 392/19
    In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteil vom 20.11.2012, VI ZR 268/11).

    Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteile vom 20.11.2012, VI ZR 268/11 und vom 04.06.2013, VI ZR 288/12).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus LG Köln, 28.12.2020 - 15 O 392/19
    Aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns könne sich die Schlussfolgerung ergeben, dass mit Schädigungsvorsatz gehandelt worden ist (BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19).
  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

    Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend

    Auszug aus LG Köln, 28.12.2020 - 15 O 392/19
    (i) Festzuhalten ist, dass die Substantiierungsanforderungen, die der BGH mit Beschluss vom 28.01.2020 (Az. VIII ZR 57/19) aufgestellt hat, nicht pauschal auf die deliktischen Ansprüche zu übertragen sind, weil der BGH einen Fall im Bereich des Gewährleistungsrechts zu entscheiden hatte.
  • OLG Köln, 12.03.2020 - 3 U 55/19

    VW-Abgasskandal - Schadensersatzansprüche bei 3,0 V6 Dieselmotoren (EA 897)

    Auszug aus LG Köln, 28.12.2020 - 15 O 392/19
    Jedenfalls dürfen aber auch keine überspannten Anforderungen hieran gestellt werden, insbesondere ist eine Entscheidung des Kraftfahrtbundesamtes nicht allein oder elementar ausschlaggebend für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (OLG Köln, Urt. v. 12.03.2020 - 3 U 55/19).
  • BGH, 26.03.2019 - VI ZR 163/17

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des Vorliegens von

  • OLG Koblenz, 18.06.2019 - 3 U 416/19

    Erwerb eines Kraftfahrzeugs mit einem Dieselmotor: Geltendmachung eines

  • BGH, 19.05.2011 - VII ZR 24/08

    Bauvertrag: Haftung des Auftragnehmers bei unterlassener Aufklärung des

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11

    Vorsatzanfechtung - Inkongruenz - Halteprämie

  • BGH, 04.10.2018 - III ZR 213/17

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung; Darlegungslast und

  • AG Düsseldorf, 28.11.2012 - 291a C 8319/12

    Keine Nutzung als Ferienwohnung: WEG-Beschluss unwirksam!

  • BGH, 12.07.1966 - VI ZR 1/65

    Verwendung einer Schätzurkunde für ein Grundstück gegenüber einem Dritten zur

  • OLG Köln, 03.01.2019 - 18 U 70/18

    Abgasskandal - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Kunden

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

  • BGH, 26.07.2018 - I ZR 274/16

    Zulässigkeit der auf den Ausgleich eines Vermögensschadens gerichteten

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 197/12

    Steuerberaterhaftung: Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Mandanten auf

  • BGH, 13.09.2004 - II ZR 276/02

    Begriff des Repräsentanten einer ausländischen Investmentgesellschaft; Haftung

  • BGH, 04.06.2013 - VI ZR 288/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Erforderlichkeit des Nachweises der

  • BGH, 14.12.1999 - X ZR 34/98

    Beschenkter Sparkassenangestellter

  • BGH, 03.12.2013 - XI ZR 295/12

    Kapitalanlage durch Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Haftung der die

  • OLG München, 12.06.2018 - 8 U 3169/17

    Zulässigkeit von Feststellungsklagen im Diesel-Abgas-Skandal

  • OLG Hamm, 01.04.2020 - 30 U 33/19

    Abgasskandal, Diesel, Abgassoftware, EA 189, Zurechnung, Arglist,

  • OLG Köln, 27.08.2020 - 12 U 174/19
  • OLG Hamm, 02.09.2019 - 8 U 3/19

    Rückzahlung von Ausschüttungen eines Publikumsfonds nach dessen Insolvenz

  • OLG Köln, 21.09.2021 - 3 U 38/21
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.12.2020 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az. 15 O 392/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.12.2020 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az. 15 O 392/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Der Kläger beantragt, 1. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.12.2020, 15 O 392/19 aufzuheben und wie folgt abzuändern:.

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